BGH, Urteil vom 15.05.2012 - VIII ZR 245/11
BGH 15. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen und kündigt wegen angeblicher Rückstände. Die Beklagte bestreitet die Höhe der Vorauszahlungen mit Verweis auf fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen, insbesondere bei Wasser- und Hausmeisterkosten. Die Vorinstanzen lehnen die Räumungsklage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine Anpassung der Vorauszahlungen nur auf Grundlage einer inhaltlich korrekten Betriebskostenabrechnung zulässig. Fehlerhafte Abrechnungen, die den Mieter zu Lasten gereichen, rechtfertigen keine Erhöhung. Die Kündigungen scheitern mangels Zahlungsverzugs, zudem greift § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB (Kündigungssperre) ein.

Praxishinweis
Vermieter dürfen Vorauszahlungen nur bei inhaltlich richtigen Abrechnungen erhöhen. Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen entziehen die Grundlage für Zahlungsrückstände und Kündigungen. Die Rechtsprechung verlangt künftig eine materielle Prüfung der Abrechnung vor Anpassung der Vorauszahlungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.05.2012 - VIII ZR 245/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 245/11
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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