BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 422/21
OLG Stuttgart 13. April 2021
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BGH 14. Juli 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz gem. §§ 826, 31 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Dieselmotor (EA 189) ihres 2011 als Neuwagen erworbenen Fahrzeugs. Die Beklagte erhebt Verjährungseinrede. Die Klage wurde erst 2020 erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klage für verjährt (§§ 195, 199 BGB). Die Klägerin hatte spätestens Ende 2016 grob fahrlässig keine Kenntnis von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs, obwohl sie allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal hatte und leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzte. Die Verjährung begann daher mit Ablauf 2016 und endete 2019. Ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB scheidet aus, da die Beklagte keinen unmittelbaren Vermögensvorteil aus dem Fahrzeugverkauf erlangte.

Praxishinweis
In Dieselfällen beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte grob fahrlässig von der konkreten Betroffenheit Kenntnis erlangen konnte. Ansprüche nach § 852 BGB gegen den Motorhersteller bei Neuwagenkauf sind regelmäßig ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - VII ZR 422/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 422/21
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2022
Amtliche Quelle :

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