BGH, Urteil vom 13.04.2016 - VIII ZR 198/15
LG Berlin 4. August 2015
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BGH 13. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin mietet eine Wohnung mit bauseits eingebauter Einbauküche. Nach Zustimmung der Beklagten darf sie 2010 eine eigene Küche einbauen und die ursprüngliche Küche im Keller lagern. Diese wird dort entwendet. Die Klägerin verlangt Mietminderung gemäß § 536 BGB wegen fehlender Küche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und weist die Klage ab. Die Vereinbarung vom 22. März 2010 ändert die Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten dahingehend, dass während der Nutzung der eigenen Küche keine Pflicht zur Bereitstellung der ursprünglichen Küche besteht. Ein Sachmangel i.S.v. § 536 BGB liegt nicht vor, da die Soll-Beschaffenheit der Mietsache nicht verletzt ist.

Praxishinweis
Bei Auslagerung und eigenem Gebrauch der Küche kann die Mietminderung wegen Verlusts der ursprünglichen Einbauküche ausgeschlossen sein, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Die Miete bleibt trotz Entwendung der eingelagerten Küche geschuldet, sofern der Mieter keinen Bedarf an der ursprünglichen Küche hat.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.04.2016 - VIII ZR 198/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 198/15
Entscheidungsdatum : 12. April 2016
Amtliche Quelle :

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