BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20
AG Neuss 21. Oktober 2019
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OLG Düsseldorf 26. November 2020
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BGH 15. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie familienrechtlichen Ausgleich für Unterhaltsleistungen an zwei Kinder. Die Parteien sind geschieden, der Beklagte erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung. Streit besteht über die unterhaltsrechtliche Einkommensbereinigung und Unterhaltsbemessung für 2009–2012.

Entscheidungsgründe
Das Gericht korrigiert die unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung gem. §§ 1361, 1573, 1578 BGB: Abschreibungen (AfA) bleiben unberücksichtigt, Tilgungsleistungen bei kreditfinanzierten Immobilien sind bis zur Miete anzurechnen. Altersvorsorgeaufwendungen betragen bis zu 24 % des Bruttoeinkommens, Tilgungen aus VuV sind nicht auf diese anzurechnen. Der Erwerbstätigenbonus darf zehn Prozent des Erwerbseinkommens nicht überschreiten (§ 1578 BGB). Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, da Unterhaltsleistungen erbracht und Ersatz verlangt wurden (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Praxishinweis
Bei Unterhaltsberechnung sind AfA nicht abzuziehen, Tilgungen kreditfinanzierter Immobilien bis zur Miete zu berücksichtigen. Altersvorsorgeaufwendungen sind auf 24 % des Bruttoeinkommens begrenzt, Tilgungen aus VuV mindern diese nicht. Erwerbstätigenbonus über zehn Prozent bedarf gesonderter Begründung. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann auch ohne ausdrückliche Ersatzabsicht geltend gemacht werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 557/20
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2021
    Amtliche Quelle :

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