BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17
AG Bergheim 6. Dezember 2016
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OLG Köln 4. Juli 2017
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OLG Köln 10. August 2017
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BGH 4. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB. Der Beklagte bezieht eine Rente gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG. Die Klägerin erlitt durch Kinderbetreuung Einkommensnachteile. Das OLG Köln berücksichtigte die HIV-Rente als Einkommen und lehnte eine Befristung/Herabsetzung des Unterhalts ab.

Entscheidungsgründe
Die Berücksichtigung der HIV-Rente bei der Unterhaltsbemessung verstößt gegen § 17 Abs. 1 HIVHG, der diese Leistungen von der Einkommensermittlung ausnimmt. Das Gericht hebt die Entscheidung auf und verweist zurück. Zudem muss das Gericht nach § 1578b BGB über eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Grundlage der nachehelichen Solidarität entscheiden, ohne dies vollständig zurückzustellen.

Praxishinweis
Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG sind bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt. Eine Entscheidung über Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB ist auch bei noch nicht endgültiger wirtschaftlicher Entflechtung geboten und darf nicht auf ein späteres Verfahren verschoben werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - XII ZB 448/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 448/17
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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