BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R
LSG Niedersachsen-Bremen 14. Juni 2006
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BSG 27. Juni 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand sind Arzneikostenregresse gemäß § 106 Abs. 2 SGB V (a.F.) gegen eine Gemeinschaftspraxis wegen unwirtschaftlicher Verordnungen in den Quartalen I–IV/1994. Nach rechtskräftigem Neubescheidungsurteil wurde erneut über die Rechtmäßigkeit der Regresse für die Quartale I–III/1994 entschieden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheidungsurteile (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Im Folgeverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf die im Bescheidungsurteil vorgegebene Rechtsauffassung beschränkt; neue oder nicht berücksichtigte Einwendungen sind unzulässig, sofern nicht im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht. Die erneute Prüfung der Vergleichsgruppe und Praxisbesonderheiten für die Quartale I–III/1994 ist daher ausgeschlossen.

Praxishinweis
Vertragsärzte müssen im Bescheidungsurteil sämtliche Einwendungen substantiiert vortragen und im Rechtsmittelverfahren verfolgen, da die Rechtskraft die spätere gerichtliche Überprüfung auf die vorgegebene Rechtsauffassung beschränkt. Folgeprozesse dienen nur der Kontrolle der Bescheidung nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 6 KA 27/06 R
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2007
    Amtliche Quelle :

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