BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
LAG Baden-Württemberg 15. Mai 2018
>
BAG 21. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH mit Dienstvertrag tätig und wurde fristlos gekündigt. Sie begehrt Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Die Beklagte rügt die fehlende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und verweist auf ein freies Dienstverhältnis.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 ArbGG, § 611a BGB. Die Klägerin ist weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person, da sie als Fremdgeschäftsführerin Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat. Die Weisungsgebundenheit ist nicht so ausgeprägt, dass ein Arbeitsverhältnis vorläge. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher nicht eröffnet.

Praxishinweis
Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen, sondern nehmen Arbeitgeberfunktionen wahr. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ihnen sind vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Die Qualifikation als Arbeitnehmer erfordert eine über das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinausgehende Weisungsgebundenheit.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de

  • 2Organisation der GmbH: GeschäftsführungEingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. August 2024

  • 3Organisation der GmbH: GeschäftsführungEingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZB 23/18
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text