BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14
LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2014
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BAG 11. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, eine Artistengruppe, schlossen mit der Beklagten, einem Zirkusunternehmen, einen Vertrag über freie Mitarbeit (§ 611 BGB) zur Erbringung artistischer Leistungen. Die Beklagte kündigte den Vertrag außerordentlich. Die Kläger begehrten Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und damit Kündigungsschutz gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und weist die Klage ab. Es liegt kein Arbeitsverhältnis vor, da der Vertrag und dessen Durchführung auf ein freies Dienstverhältnis gerichtet sind. Wesentlich ist die fehlende persönliche Abhängigkeit, insbesondere das Weisungsrecht der Beklagten beschränkt sich auf den Vertragsgegenstand, nicht auf Art und Durchführung der Leistung.

Praxishinweis
Die Abgrenzung zwischen Arbeits- und freiem Dienstverhältnis erfordert eine Gesamtwürdigung von Vertrag und Praxis. Selbst bei typischer Arbeitnehmertätigkeit kann ein freier Dienstvertrag vorliegen, wenn Weisungsrechte und persönliche Abhängigkeit fehlen. Vertragliche Bezeichnungen sind nicht bindend, praktische Durchführung ist maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 98/14
Entscheidungsdatum : 10. August 2015
Amtliche Quelle :

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