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21. Dezember 1999
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1. September 2014
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27. Januar 2026
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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fachbeiträge • 206
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2026
- 2. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 28. Oktober 2020
- 3. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter Zugriffwww.strafverteidiger-hamburg.com · 16. November 2025
- 4. Einstellung im ErmittlungsverfahrenEingeschränkter ZugriffFerdi Özbay · www.oezbay.com · 11. Mai 2019
- 5. Ermittlungs- und KlageerzwingungEingeschränkter Zugriffwww.strafverteidiger-hamburg.com · 16. November 2025
- 6. Merkels falsche Entscheidung hilft BöhmermannEingeschränkter ZugriffTommes04 · www.wingsundkunz.de · 16. April 2016
- 7. Einstellung des Strafverfahrens aus OpportunitätsgesichtspunktenEingeschränkter ZugriffFlorian Kucharski · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 8. Das KlageerzwingungsverfahrEingeschränkter ZugriffFlorian Kucharski · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/9223 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten gegen strafbare Handlungen von Trägern staatlicher Gewalt und zur Stärkung des Vertrauens in den RechtsstaatBundestag Drucksachen · 9. November 2023
- 2. 20/9394 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher MittelBundestag Drucksachen · 16. November 2023
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026