Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.03.2012 - 7 W (pat) 81/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 81/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 81/09 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) 21. März 2012 …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 04 409.4-34
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.- Phys. Dr. Schwengelbeck
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2005 wird aufgehoben.
Auf die Anmeldung wird ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 10 laut Anlage zum Schriftsatz vom 3. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 40 GA) mit redaktionellen Änderungen in Patentanspruch 1, wobei das Wort "anderem" zu "anderen" (Merkmal zweiter Spiegelstrich) und das Wort "freiem" zu "freien" (Merkmal dritter Spiegelstrich) geändert ist.
- Beschreibung, Seiten 1 bis 5 und 7 bis 34 laut Anlage zum Schriftsatz vom 3. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 41 GA), sowie Seiten 6 und 6a laut Anlage zum Schriftsatz vom 25. Januar 2012 (eingegangen am selben Tag, Bl. 44 GA),
- 9 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) laut Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. November 2005 die Patentanmeldung 103 04 409.4-34 mit der Bezeichnung
Drucksteuervorrichtung für Fahrzeuge
zurückgewiesen.
Der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegende, am 22. April 2005 eingereichte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug, welche aufweist:
eine elektronische Steuereinheit (30) mit einem elektronischen Steuergehäuse (31), einem elektrisch leitenden Verbindungselement (50), welches in das elektronische Steuergehäuse 31 einsetzgeformt ist, einem elektronischen Schaltkreisteil (32), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) elektrisch verbunden ist, und einer Vielzahl von elektromagnetischen Wicklungsteilen (12a, 12b, 12c), welche in dem elektronischen Steuergehäuse (31) aufgenommen sind; und
eine Drucksteuereinheit (20) mit einem Drucksteuergehäuse (2), einer Vielzahl von Ventilkörpern (3a, 3b, 3c), welche von dem Drucksteuergehäuse (2) hervorragen, einem Hydraulikölschaltkreis, welcher in dem Drucksteuergehäuse (2) aufgenommen ist, und zumindest einem Drucksensor (40) zur Erfassung eines Hydrauliköldrucks in dem Hydraulikölschaltkreis;
wobei die Vielzahl der Ventilkörper (3a, 3b, 3c) in die Vielzahl der elektromagnetischen Wicklungsteile (12a, 12b, 12c) eingesetzt sind, und wobei das elektronische Steuergehäuse (30) an der Drucksteuereinheit (20) derart angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hydraulikölschaltkreis durch ein Antriebssignal von der elektronischen Steuereinheit (30) gesteuert wird;
dadurch gekennzeichnet, dass der Drucksensor (40) eine Vielzahl von Verbinderanschlüssen (42) aufweist, welche sich von deren fixiertem Ende (42a) zu deren freiem Ende (42c) in einer Richtung zum elektrisch leitenden Verbindungselement (50) erstrecken, und in einer Richtung, im wesentlichen rechtwinklig zur Montagerichtung der elektronischen Steuereinheit (30) verformbar sind, so dass diese mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) in Kontakt geraten."
Hieran schließen sich direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Die Prüfungsstelle begründet die Zurückweisung der Patentanmeldung dadurch, dass eine patentfähige Erfindung nicht vorliege, da der Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Als Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften
DE 198 26 938 A1 (D1) und DE 102 02 901 A1 (D2) herangezogen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und mit der Beschwerdebegründung neue Ansprüche 1 bis 13 eingereicht.
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Senat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 auf die Druckschriften
JP 2000-168528 A (D3), DE 199 59 632 A1 (D4) und WO 00/53475 A1 (D5)
als möglichen weiteren relevanten Stand der Technik hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung auf der Grundlage neuer geltender Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag verteidigt. Eine überarbeitete Beschreibung wurde nicht vorgelegt; die Patentansprüche weisen handschriftliche Änderungen auf.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine an die neuen Patentansprüche laut Hauptantrag angepasste Beschreibung einzureichen.
Mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2012 und vom 25. Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin angepasste Beschreibungsseiten sowie eine Reinschrift der Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrag eingereicht, wobei die Beschwerdeführerin zusätzliche redaktionelle Änderungen in Anspruch 1 durchgeführt hat. Sie beantragt sinngemäß, die Patenterteilung auf Grundlage der mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2012 eingereichten geltenden Patentansprüche 1 bis 10 und der angepassten Beschreibung mit den Seiten 1 bis 5 und 7 bis 34, sowie den mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 eingereichten Beschreibungsseiten 6 und 6a und den Figuren 1 bis 9 laut Offenlegungsschrift zu beschließen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (redaktionelle Änderungen in kursiv):
"1. Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug, welche aufweist:
eine elektronische Steuereinheit (30) mit einem Steuergehäuse (31), einem elektrisch leitenden Verbindungselement (50), welches in das Steuergehäuse (31) einsetzgeformt ist, einem elektronischen Schaltkreisteil (32), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) elektrisch verbunden ist, und einer Vielzahl von elektromagnetischen Wicklungsteilen (12a, 12b, 12c), welche in dem Steuergehäuse (31) aufgenommen sind; und
eine Drucksteuereinheit (20) mit einem Drucksteuergehäuse (2), einer Vielzahl von Ventilkörpern (3a, 3b, 3c), welche von dem Drucksteuergehäuse (2) hervorragen, einem Hydraulikölschaltkreis, welcher in dem Drucksteuergehäuse (2) aufgenommen ist, und zumindest einem Drucksensor (40) zur Erfassung eines Hydrauliköldrucks in dem Hydraulikölschaltkreis;
wobei die Vielzahl der Ventilkörper (3a, 3b, 3c) in die Vielzahl der elektromagnetischen Wicklungsteile (12a, 12b, 12c) eingesetzt sind, und wobei das Steuergehäuse (31) an der Drucksteuereinheit (20) derart angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hydraulikölschaltkreis durch ein Antriebssignal von der elektronischen Steuereinheit (30) gesteuert wird;
dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergehäuse (31) eine Basis, eine Stützsäule (51), welche von der Basis in Richtung des Drucksensors (40) hervorsteht, und eine Wand (52) aufweist, welche von der Basis hervorsteht, um die Stützsäule (51) zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungselement (50) eine Vielzahl von Kontaktabschnitten (50a) aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule (51) oder der Wand (52) angeordnet sind; und wobei die Verbinderanschlüsse (42) zwischen der Stützsäule (51) und der Wand (52) elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten (50a) jeweils in Kontakt zu geraten,
dass der Drucksensor (40) eine Vielzahl von Verbinderanschlüssen (42) aufweist, welche
- sich von deren fixiertem Ende (42a) nach oben in einer Richtung zum elektrisch leitenden Verbindungselement (50) erstrecken,
- an einem Wendeabschnitt (42b) nach hinten gebogen sind, um sich nach unten zu erstrecken und so an ihrem anderen Ende ein freies Ende (42c) auszubilden,
- an einer Stelle zwischen ihrem freien Ende (42c) und ihrem Wendeabschnitt (42b) in Richtung eines Gehäuses (41) des Drucksensors gewölbt sind, um einen Kontaktabschnitt (42e) auszubilden, und an einer Stelle zwischen dem Wendeabschnitt (42b) und dem fixierten Ende (42a) zur Mitte des Gehäuses (41) gewölbt sind, um einen Kontaktabschnitt (42f) auszubilden, wobei die Verbinderanschlüsse (42) an ihren Kontaktabschnitten (42e und 42f) zwischen der Wand (52) und der Stützsäule (51) in einer Richtung rechtwinklig zur Montagerichtung der elektronischen Steuereinheit (30) verformbar sind, so dass diese mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement (50) und der Stützsäule (51) in Kontakt geraten,
wobei in der Umgebung der Verbinderanschlüsse (42) eine Vielzahl von Schutzwänden (43) ausgebildet ist, welche höher sind als die Wendeabschnitte (42b)."
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 sind jeweils direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1 zurückbezogen. Wegen dem Wortlaut sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Dieser ist als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Bremssteuertechnik zu definieren.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 nach Hauptantrag sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 4 und 8 sowie der ursprünglich eingereichten Fig. 4 und der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung, S. 16, erster und zweiter Absatz als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Ansprüche 2 bis 10 beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 5 bis 7 und 9 bis 14. 2. Laut geltender Beschreibung, S. 6a, letzter Absatz, bis S. 7, dritter Absatz, liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde,
eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, bei welcher eine elektronische Steuereinheit und eine Drucksteuereinheit in einfacher Art und Weise miteinander integriert und getrennt werden können, um den Zusammenbau bzw. die Möglichkeit des Zusammenbaus zu verbessern,
eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, bei der die Verlässlichkeit und die Haltbarkeit der elektrischen Verbindungen zwischen den Drucksensoren und einem elektronischen Schaltkreisteil verbessert sind,
und eine Drucksteuervorrichtung für ein Fahrzeug bereitzustellen, welche verminderte Herstellungskosten aufweist.
Erfindungsgemäß weist die Drucksteuervorrichtung u.a. ein Steuergehäuse mit einer Basis, einer Stützsäule, welche von der Basis in Richtung eines Drucksensors hervorsteht, und einer Wand auf, welche von der Basis hervorsteht, um die Stützsäule zu umgeben, wobei ein elektrisch leitendes Verbindungselement eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei Verbinderanschlüsse zwischen der Stützsäule und der Wand elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten jeweils in Kontakt zu geraten.
3. Die zweifelsfrei gewerblich einsetzbare Drucksteuervorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik
ist keine Drucksteuervorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 geforderten Merkmalen bekannt.
In der Druckschrift D1 (DE 198 26 938 A1) wird eine Drucksteuervorrichtung beschrieben, die eine elektronische Steuereinheit (ECU 1) und eine Drucksteuereinheit (H/U 2) für hydraulische Komponenten aufweist (vgl. Fig. 1 - 3 und den Text in 5, Z. 26, bis Sp. 7, Z. 11). Die elektronische Steuereinheit (ECU 1) ist ausgebildet mit einem Gehäuse (vgl. u. a. Abdeckung 9 in Fig. 1), einem elektrisch leitenden Verbindungselement (Kontaktabschnitt 20 des Anschlussteils 10), welches in das Gehäuse der elektronischen Steuereinheit eingesetzt bzw. eingeformt ist, einem elektronischen Schaltkreisteil (Schaltungsabschnitt 8), welches mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement 20 elektrisch verbunden ist, und einer Vielzahl von elektromagnetischen Wicklungsteilen (Wicklung 15 und Spule 16) im Zusammenhang mit den Magnetventilen, welche in dem Gehäuse der elektronischen Steuerung aufgenommen sind. Weiterhin weist die aus der D1 bekannte Vorrichtung eine Drucksteuereinheit auf (Betätigungselement zum Steuern des Drucks H/U 2, vgl. Sp. 1, Z. 16 - 27) mit einem Drucksteuergehäuse und einer Vielzahl von Ventilkörpern (Ventilkörper 4 mit Hauben 5, vgl. Sp. 5, Z. 62 - 66), welche von dem Drucksteuergehäuse hervorragen, sowie einem Hydraulikölschaltkreis für die Bremsflüssigkeit einer Fahrzeug-Bremsanlage (Sp. 1, Z. 13 - 35, und Sp. 6, Z. 53 - 64), welcher in dem Drucksteuergehäuse (zweite Einheit 2, vgl. Fig. 1 und Sp. 5, Z. 46 - 62) aufgenommen ist.
Ein Drucksensor zur Erfassung eines Hydrauliköldrucks in dem Hydraulikölschaltkreis wird in der Druckschrift D1 allerdings nicht aufgeführt. Im Gegensatz zum geltenden Anspruch 1, der einen Drucksensor fordert, wird in der Druckschrift D1 nur ein anzuschließender Radgeschwindigkeitssensor offenbart, welcher der elektronischen Steuereinheit ECU 1 Signale liefert (vgl. Sp. 2, Z. 8 - 17). Die Ventilkörper 4 werden bei der D1 in elektromagnetische Wicklungsteile (Wicklung 15 und Spule 16) eingesetzt (Fig. 1 und Text in
Sp. 5, Z. 46 - 62), wobei das elektronische Steuergehäuse 9 derart an der Drucksteuereinheit 2 angebracht ist, dass der Hydrauliköldruck in dem Hydraulikölschaltkreis durch ein Antriebssignal von der elektronischen Steuereinheit ECU 1 gesteuert wird. Die Druckschrift D1 zeigt darüber hinaus noch ein elektrisches Anschlussteil 10 mit einem Kontaktabschnitt 20 (vgl. Fig. 1 und den Text in Sp. 6, Z. 48 - 52, sowie in Sp. 7, Z. 6 - 11). Das Anschlussteil 10 dient einer nicht weiter erläuterten Verbindung nach außen (vgl. Sp. 1, Z. 55 - 62). Die Ausbildung des daran angeschlossenen Gegenstücks in Form eines Verbindungselements wird in der D1 nicht weiter beschrieben. Die aus der Druckschrift D1 bekannte Drucksteuervorrichtung weist damit lediglich teilweise die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 auf. Auf die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 gibt die Druckschrift D1 keine Hinweise.
Aus der Druckschrift D2 (DE 102 02 901 A1) ist ein Drucksensor 10 mit elektrischen Anschlüssen (Stiftkontakte 38) für ein ABS-Bremssystem bekannt (vgl. die als Stand der Technik in der D2 aufgeführte Fig. 1 und den Text in Abs. [0010]). Dieser Drucksensor 10 wird an eine elektronische Steuereinheit (Steuermodul / Platine PCB 42) angeschlossen. Die elektronische Steuereinheit (Steuermodul / Platine PCB 42) weist ein elektrisch leitendes Verbindungselement (ohne Bezugszeichen) und einen elektronischen Schaltkreis auf. Der Schaltkreis ist mit dem elektrisch leitenden Verbindungselement elektrisch verbunden. In der D2 werden zudem elektromagnetische Ventile zur Einstellung des Hydraulikdruckes aufgeführt (vgl. die allgemeinen Ausführungen in Abs. [0006]). Ob die mit den elektromagnetischen Ventilen assoziierten Wicklungen von Spulen in dem Gehäuse der elektronischen Steuerung angeordnet sind, ist der D2 aber nicht zu entnehmen. Auch das Merkmal einer Vielzahl von Ventilkörpern, welche von einem Drucksteuergehäuse hervorragen, um in die Wicklungen der Spulen der elektromagnetischen Ventile eingesetzt zu werden, ist nicht aus der D2 bekannt. Aus der Druckschrift D2 ist damit lediglich ein Teil der Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, nicht aber die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 bekannt.
Die Druckschrift D3 (JP 2000-168528 A) zeigt eine Drucksteuervorrichtung mit einer elektronische Steuereinheit (electronic board part 6) in einem Gehäuse (case part 10), mehreren elektromagnetischen Wicklungsteilen (solenoids 7) und einem Drucksensor (pressure sensor 8) sowie einer hydraulischen Drucksteuereinheit (vgl. Bezugszeichen 1 in Fig. 1), wobei der Drucksensor an die elektronische Steuereinheit angeschlossen wird (vgl. Fig. 1 - 6 und den Text des englischsprachigen Abstracts). In der Druckschrift D3 sind zudem drei elektrische Anschlüsse dargestellt (vgl. Bezugszeichen 8a in Fig. 5), die zum Anschluss des Drucksensors dienen. Die konkrete Ausbildung des Drucksensors und der zugehörigen Anschlüsse geht aus der Druckschrift D3 jedoch nicht hervor. Aus der Druckschrift D3 sind damit zwar Teile der Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt, die Merkmale im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 sind ihr aber nicht entnehmbar.
Aus der Druckschrift D4 (DE 199 59 632 A1), die ein Familienmitglied zur vorgenannten Druckschrift D3 darstellt, ist ebenfalls eine Drucksteuervorrichtung bekannt mit einer elektronische Steuereinheit (vgl. den in Sp. 5, Z. 50 - 62, genannten elektronischen Substratbereich, der im Zusammenhang mit einem elektronischen Substrat 4, einer Sammelschiene 19 und einem Anschluss 8a des Drucksensors 8 aufgeführt wird) in einem Gehäuse (Gehäuseteil 10), mehreren elektromagnetischen Wicklungsteilen (vgl. die Elektromagnete 7) und einem Drucksensor (Drucksensor 8) sowie einer hydraulischen Drucksteuereinheit (Hydraulikeinheit 1; vgl. Fig. 1 und den Text in Sp. 5, Z. 1 - 49). Der Drucksensor wird dabei mit Hilfe von drei elektrischen Anschlüssen (vgl. Bezugszeichen 8a in Fig. 12A) an die Steuereinheit angeschlossen. Die konkrete Ausbildung des Drucksensors und der zugehörigen Anschlüsse sind aus der Druckschrift D4 nicht bekannt. Im Gegensatz zum
Familienmitglied D3 offenbart die Druckschrift D4 zudem noch die Anordnung einer Vielzahl von Ventilkörpern (Ventile 5) in der hydraulischen Drucksteuereinheit, die in die elektromagnetischen Wicklungsteile (vgl. Elektromagnete 7) der elektronischen Steuereinheit eingesetzt sind (vgl. Fig. 15 und den zugehörigen Text in Sp. 13, Z. 42 ff.). Aus der Druckschrift D4 sind damit zwar die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt, die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 sind ihr jedoch nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift D5 (WO 00/53475 A1) zeigt eine Anordnung 10 zur Kontaktierung von allgemeinen elektrischen Bauteilen einer Drucksteuerung mit Magnetventilen 14, die auf dem Hydraulikblock 12 einer Fahrzeug-Bremsanlage angeordnet sind (Text auf S. 1, Z. 7 - 8 sowie Fig. 4 und zugehöriger Text auf S. 10 bis S. 11, erster Absatz; vgl. auch S. 13, Anspruch 1). Die elektrischen Bauteile sind mit rechtwinklig zur Montagerichtung verformbaren Kontaktabschnitten (Kontaktfedern 40) versehen, die an zwei Gegenkontakten 52 eines Substrats 48 anliegen. Zwischen den Gegenkontakten 52 ist ein hammerkopfförmiger Abschnitt 60 angeordnet, der in Bezug auf die verformbaren Kontaktabschnitte der Ventile 14 als Stützsäule angesehen werden kann und der auf einem Positionierzapfen 56 angebracht ist, der in ein Positionierloch 58 des Hydraulikblocks geschoben wird. Ein Drucksensor wird in der Druckschrift D5 nicht genannt. Die aus der Druckschrift D5 bekannte Drucksteuerung weist damit lediglich Teilmerkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 auf, soweit sie die Verformbarkeit von Kontaktabschnitten an einer Stützsäule betreffen.
Insbesondere weist keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1 auf,
dass das Steuergehäuse eine Basis, eine Stützsäule, welche von der Basis in Richtung des Drucksensors hervorsteht, und eine
Wand aufweist, welche von der Basis hervorsteht, um die Stützsäule zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungselement eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei die Verbinderanschlüsse zwischen der Stützsäule und der Wand elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten jeweils in Kontakt zu geraten.
Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Eine Anregung für den Fachmann, eine Drucksteuervorrichtung so auszubilden,
dass das Steuergehäuse eine Basis, eine Stützsäule, welche von der Basis in Richtung des Drucksensors hervorsteht, und eine Wand aufweist, welche von der Basis hervorsteht, um die Stützsäule zu umgeben, wobei das elektrisch leitende Verbindungselement eine Vielzahl von Kontaktabschnitten aufweist, welche an einer gegenüberliegenden Fläche von entweder der Stützsäule oder der Wand angeordnet sind, und wobei die Verbinderanschlüsse zwischen der Stützsäule und der Wand elastisch verformbar sind, um mit den Kontaktabschnitten jeweils in Kontakt zu geraten,
ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 zu entnehmen.
Somit führt auch eine Kombination der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 unter Berücksichtigung fachmännischen Handelns führt dabei nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
5. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.
6. Da die Anmeldung auch den formellen Anforderungen des § 34 PatG genügt, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Patentamts aufzuheben und das Patent antragsgemäß zu erteilen.
Höppler Schwarz Maile Schwengelbeck
Hu