BGH
11. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 5 StR 217/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 217/06 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeblich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal