BGH, Urteil vom 03.05.2018 - 3 StR 390/17
LG Wuppertal 16. Februar 2017
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BGH 3. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Polizei betritt ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Wohnung des Angeklagten wegen Ruhestörung und findet Betäubungsmittel sowie Waffen. Der Angeklagte wird mehrfach vernommen, ohne qualifizierte Belehrung über die Unverwertbarkeit der Beweismittel. Das Landgericht spricht frei wegen Beweisverwertungsverboten.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf, da das Landgericht zu Unrecht die Angaben des Angeklagten bei späteren Vernehmungen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) wegen fehlender qualifizierter Belehrung als unverwertbar ansieht. Ein Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen den Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) erstreckt sich nicht automatisch auf spätere Aussagen, wenn diese ordnungsgemäß belehrt wurden. Die Abwägung zwischen Verfahrensverstoß und Aufklärungsinteresse führt zur Verwertbarkeit.

Praxishinweis
Fehlende qualifizierte Belehrung bei späteren Vernehmungen nach rechtswidriger Durchsuchung begründet nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit ist im Einzelfall unter Abwägung des Verfahrensverstoßes und des Aufklärungsinteresses zu prüfen. Polizeirechtliche Rechtfertigungen für Wohnungsbetreten sind gesondert zu bewerten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.05.2018 - 3 StR 390/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 390/17
Entscheidungsdatum : 2. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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