BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - 4 StR 328/14
BGH 26. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB aF), sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 176a StGB i.V.m. § 201a StGB) sowie unerlaubtem Besitz von Schusswaffen verurteilt. Teilweise erfolgt Verfahrenseinstellung und Verfahrensbeschränkung.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird in mehreren Fällen wegen fehlender wirksamer Strafanträge der Erziehungsberechtigten (§ 77 Abs. 3 StGB) eingestellt. Die Verurteilung wegen Bildaufnahmen bleibt bestehen, da die Aufnahmen hinreichend identifizierbare Merkmale der Opfer enthalten (§ 201a Abs. 1 StGB aF). Die Gesamtstrafe bleibt trotz Wegfalls einzelner Tatbestände unverändert, da die verbleibenden Taten ausreichend sind.

Praxishinweis
Bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist die Identifizierbarkeit der abgebildeten Person maßgeblich. Fehlende Strafanträge der Erziehungsberechtigten können zur Verfahrenseinstellung führen. Die Gesamtstrafenbemessung berücksichtigt die Gesamtzahl der Taten, nicht nur einzelne Tatbestände.

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Fachbeiträge1

  • 1Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, §201a StGBEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - 4 StR 328/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 328/14
Entscheidungsdatum : 25. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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