BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 StR 246/16
BGH 16. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, Computerbetrugs, gefährlicher Körperverletzung, Betrug und Diebstahl verurteilt. Die Verurteilung umfasst 34 Fälle, darunter eine Tat (Fall 23), bei der er Spähvorrichtungen an Geldautomaten anbrachte, ohne in die Bandenstruktur eingebunden zu sein.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg hinsichtlich Fall 23 und des Gesamtstrafenausspruchs. Das Landgericht hat die Mittäterschaft des Angeklagten an der Fälschung und dem Computerbetrug nicht hinreichend festgestellt (§ 25 Abs. 2 StGB). Vorbereitungshandlungen allein begründen keine Mittäterschaft, wenn keine Tatherrschaft oder ein enges Täterverhältnis vorliegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Auslieferungen nach § 83h IRG begründet ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz kein Verfahrens-, sondern Vollstreckungshindernis. Mittäterschaft erfordert mehr als bloße Förderung; insbesondere bei Vorbereitungshandlungen ist eine differenzierte Würdigung des Tatbeitrags und der Tatherrschaft erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 StR 246/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 246/16
    Entscheidungsdatum : 15. November 2016
    Amtliche Quelle :

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