BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
OLG Karlsruhe 1. September 2020
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BVerfG 1. Oktober 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer nahm an einer Sitzblockade als Gegendemonstration teil, die den Aufzug einer anderen Versammlung gemäß § 21 VersG störte. Er wurde wegen Verursachens „grober Störungen“ in Verhinderungsabsicht strafrechtlich verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG bestätigt den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG für die Gegendemonstration, verneint jedoch einen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) bei § 21 VersG. Die Norm ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber die Einschränkung der Versammlungsfreiheit 1953 nicht vorhergesehen hat. Die Strafbarkeit grober Störungen dient dem legitimen Schutz kollidierender Versammlungsfreiheiten und ist verhältnismäßig.

Praxishinweis
§ 21 VersG erfasst auch von Art. 8 GG geschützte Gegendemonstrationen, sofern grobe Störungen mit Verhinderungsabsicht vorliegen. Das Zitiergebot ist bei älteren Normen mit unvorhersehbaren Grundrechtseingriffen nicht zwingend verletzt. Sprungrevisionen wahren Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2428/20
Entscheidungsdatum : 30. September 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text