BGH, Beschluss vom 31.10.2024 - VI ZR 10/24
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OLG Köln 7. Dezember 2023
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BGH 31. Oktober 2024
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BGH 18. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen DSGVO-Verstößen der Beklagten geltend. Diese betrieb Facebook mit einer Kontakt-Import-Funktion, die trotz privater Datenschutzeinstellungen Telefonnummern öffentlich zugänglich machte. Ein massenhaftes Scraping führte zur Veröffentlichung personenbezogener Daten.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird zum Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO nF bestimmt. Streitentscheidend sind Fragen zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen), insbesondere zur Haftung für die Kontakt-Import-Funktion, zur Schadensbemessung immaterieller Schäden, zur Substantiierung von Ansprüchen und zum Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Praxishinweis
Die Entscheidung klärt zentrale Rechtsfragen zur Haftung bei Datenschutzverletzungen durch technische Funktionen sozialer Netzwerke. Sie ist für zahlreiche Parallelverfahren von Bedeutung und bietet Leitlinien zur Begründung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gem. Art. 82 DSGVO.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 31.10.2024 - VI ZR 10/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 10/24
Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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