BGH, Urteil vom 29.05.2018 - X ZR 94/17
OLG Köln 19. Juli 2017
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BGH 29. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Reiseveranstalter Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f BGB) und Ersatz von Mehrkosten einer selbst gebuchten Ersatzreise (§ 651c Abs. 3 BGB). Die gebuchte Kreuzfahrt wurde wegen fehlender Buchung auf dem Schiff vollständig vereitelt; stattdessen unternahmen die Kläger eine Florida-Reise.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass bei der Bemessung der Entschädigung wegen vereitelter Reise das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis maßgeblich sind (§ 651f Abs. 2 BGB). Eine vollständige Vereitelung rechtfertigt regelmäßig keine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises. Ersatzkosten für eine Ersatzreise mit abweichendem Zuschnitt sind weder als Aufwendungsersatz (§ 651c Abs. 3 BGB) noch als Schadensersatz (§ 651f Abs. 1 BGB) erstattungsfähig, wenn die Reise als vereitelt gilt.

Praxishinweis
Bei vollständiger Vereitelung der Reise ist eine Entschädigung unterhalb des vollen Reisepreises angemessen. Mehrkosten einer selbst organisierten Ersatzreise mit abweichendem Reiseinhalt sind nicht erstattungsfähig. Die Bemessung der Entschädigung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.05.2018 - X ZR 94/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 94/17
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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