BGH, Urteil vom 02.07.2020 - 4 StR 678/19
BGH 2. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Übergriffen verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Anwendung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Urteile auf, da § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB objektiv auszulegen ist; eine subjektive Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Opfer ist nicht erforderlich. Schutzlosigkeit liegt vor, wenn das Opfer dem Täter allein gegenübersteht und auf Hilfe Dritter nicht rechnen kann. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist mangels tragfähiger Begründung aufzuheben.

Praxishinweis
Bei § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB genügt die objektive Schutzlosigkeit des Opfers; eine subjektive Wahrnehmung oder Willensbeugung ist entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB müssen durch nachvollziehbare, detaillierte Gutachten belegt sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.07.2020 - 4 StR 678/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 678/19
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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