BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - 4 StR 45/12
BGH 16. April 2012

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (fünf Fälle), fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB), fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Fällen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens eingestellt, da keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Dritter nach § 315c StGB festgestellt ist. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, da keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Praxishinweis
Für die Annahme einer fahrlässigen Gefährdung nach § 315c StGB ist eine konkrete Gefahr für fremde Rechtsgüter erforderlich; bloße latente Gefährdung genügt nicht. Die Verfahrenseinstellung entbindet von Nebenfolgen wie Sperrfristen nach § 69a StGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - 4 StR 45/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 45/12
    Entscheidungsdatum : 16. April 2012
    Amtliche Quelle :

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