BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 172/20
LG Dessau-Roßlau 24. Mai 2019
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BGH 14. Juni 2022
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BVerfG 19. August 2024

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Kirchengemeinde die Entfernung eines seit 1290 an der Kirchenfassade befindlichen Sandsteinreliefs, das Juden diffamiert. Die Beklagte hat das Relief saniert und 1988 durch eine Bronzeplatte und einen Informationstext als Mahnmal kontextualisiert. Die Klage wurde abgewiesen, die Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine gegenwärtige Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Das Relief wird durch die Bronzeplatte und den erläuternden Text als Mahnmal kontextualisiert, wodurch der rechtsverletzende Aussagegehalt beseitigt wird. Die Beklagte kann den Störungszustand auch durch Distanzierung und Umwandlung in eine Gedenkstätte beenden; die Entfernung ist nicht zwingend.

Praxishinweis
Bei historischen, diffamierenden Darstellungen kann eine kontextualisierte Umwandlung in ein Mahnmal den Persönlichkeitsrechtsschutz erfüllen. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB richtet sich auf die Beseitigung des Störungszustands, nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sodass die Entfernung nicht zwingend ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 172/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 172/20
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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