BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
BGH 11. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin gab im Vergabeverfahren ein Angebot mit erheblichem Kalkulationsirrtum ab. Trotz Hinweises auf den Fehler erteilte die Beklagte den Zuschlag. Die Klägerin verweigerte die Ausführung, woraufhin die Beklagte den Vertrag kündigte und einen teureren Ersatzauftrag vergab. Streit besteht über die Aufrechenbarkeit der Mehrkosten gegen die Werklohnforderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Anfechtungsrecht der Klägerin gem. § 119 BGB, stellt jedoch eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB fest. Die Zuschlagserteilung trotz erkennbaren, erheblichen Kalkulationsirrtums verletzt die Rücksichtnahmepflicht. Die Schwelle zum Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn der irrig kalkulierte Preis wirtschaftlich nicht mehr als annähernd äquivalente Gegenleistung gilt.

Praxishinweis
Öffentliche Auftraggeber müssen bei offensichtlich irrig kalkulierten Angeboten von der Zuschlagserteilung absehen, um eine unbillige Übervorteilung und wirtschaftliche Schädigung des Bieters zu vermeiden. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Bieters kann sich daraus ergeben, ohne dass eine Insolvenz drohen muss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 32/14
Entscheidungsdatum : 10. November 2014
Amtliche Quelle :

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