BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 6/04
FG Baden-Württemberg 14. Januar 2004
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BFH 16. November 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verschmilzt seine GmbH mit seinem Einzelunternehmen, das bereits vor der Verschmelzung Betriebsgrundstücke hielt. Nach Veräußerung des Einzelunternehmens realisiert er stille Reserven, die das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer unterwirft. Der Kläger wendet sich gegen diese Besteuerung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Gewerbesteuermessbescheid auf. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erfasst nur stille Reserven aus dem auf die natürliche Person übergegangenen Vermögen der Kapitalgesellschaft, nicht aber solche aus bereits vor der Verschmelzung im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens vorhandenen Wirtschaftsgütern. Zweck der Norm ist die Verhinderung von Umgehung, nicht eine Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht.

Praxishinweis
Bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften auf Personenunternehmen sind stille Reserven im vorbestehenden Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers nicht gewerbesteuerlich nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu erfassen. Dies schützt vor einer über das Umwandlungsziel hinausgehenden Steuerbelastung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 16.11.2005 - X R 6/04
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X R 6/04
    Entscheidungsdatum : 15. November 2005

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