BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14
LG Bielefeld 26. November 2013
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OLG Hamm 1. September 2014
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BGH 10. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, verlangen die Beseitigung zweier hoher Eschen auf einer angrenzenden öffentlichen Grünanlage der Beklagten wegen Verschattung. Die Bäume stehen mit großem Abstand zur Grundstücksgrenze. Die Klage wird vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen; Revision erfolgt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB, da der Entzug von Luft und Licht durch Bäume keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von § 906 BGB darstellt. Die landesrechtlichen Nachbarrechtsabstände sind eingehalten, sodass keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt. Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis begründet keinen weitergehenden Beseitigungsanspruch.

Praxishinweis
Der Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen auf Nachbargrundstücken ist nach ständiger Rechtsprechung keine Einwirkung i.S.d. § 906 BGB. Beseitigungsansprüche richten sich vorrangig nach den landesrechtlichen Nachbarrechtsabständen; öffentliche Grünanlagen genießen besonderen Schutz vor Eingriffen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 229/14
    Entscheidungsdatum : 9. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

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