BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 6 C 15/18
OVG Schleswig-Holstein 4. September 2014
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BVerwG 25. Februar 2016
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Generalanwalt beim EuGH 24. Oktober 2017
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EuGH 5. Juni 2018
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BVerwG 11. September 2019
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OVG Schleswig-Holstein 25. November 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Facebook-Fanpage, deren Datenverarbeitung durch Facebook Cookies und Nutzerprofile umfasst. Die Beklagte ordnet die Deaktivierung der Fanpage nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F. an, da die Klägerin Nutzer nicht ausreichend über Datenverarbeitung informiere und keine Widerspruchsmöglichkeit biete.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage nach § 3 Abs. 7 BDSG a.F. und Art. 2 Buchst. d Datenschutzrichtlinie als Verantwortlicher gilt. Die Auswahl des Adressaten einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F. unterliegt Ermessen, wobei Effektivität und Durchsetzbarkeit maßgeblich sind. Die Beklagte darf die Klägerin trotz möglicher Verantwortlichkeit anderer Facebook-Unternehmen in Anspruch nehmen.

Praxishinweis
Fanpage-Betreiber sind datenschutzrechtlich Verantwortliche und können nach § 38 Abs. 5 BDSG a.F. zur Unterlassung verpflichtet werden. Behörden dürfen bei mehreren Verantwortlichen nach Ermessen den Adressaten wählen, der effektiv zur Rechtsbehebung beitragen kann, ohne auf vorrangiges Vorgehen gegen andere Stellen angewiesen zu sein.

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    Daniela Windelband · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 13. Februar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 6 C 15/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 15/18
Entscheidungsdatum : 11. September 2019
Amtliche Quelle :

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