BGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 2 StR 137/12
BGH 26. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte entnimmt aus einer ihr allein verwalteten Handkasse über 130 Fälle insgesamt 288.330,63 Euro durch Manipulation von Kassenbelegen und Fälschung von Postquittungen. Das Landgericht verurteilt sie wegen gewerbsmäßiger Untreue (§§ 266, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) und veruntreuender Unterschlagung (§ 246 StGB) in Tateinheit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung auf, da diese nach § 246 Abs. 1 StGB formell subsidiär hinter der gewerbsmäßigen Untreue (§§ 266, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) zurücktritt. Die Untreue normiert eine höhere Strafdrohung (bis zu 10 Jahre) als die Unterschlagung (bis zu 5 Jahre), weshalb letztere entfällt.

Praxishinweis
Bei gleichzeitiger Erfüllung von Untreue und Unterschlagung ist die Unterschlagung wegen formeller Subsidiarität zurückzustellen, sofern die Untreue eine höhere Strafandrohung vorsieht. Dies ist insbesondere bei gewerbsmäßiger Untreue zu beachten, um Doppelverurteilungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 2 StR 137/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 137/12
    Entscheidungsdatum : 25. Juni 2012
    Amtliche Quelle :

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