BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00
BGH 7. Juni 2001
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BGH 6. Dezember 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben Wohnungseigentum an einem Doppelhaus. Im notariellen Vertrag ist vereinbart, dass der Notar die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung beantragt (§ 10 Abs. 5). Die Kläger mindern den Kaufpreis wegen Mängeln am Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum und verweigern die Restzahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorleistungspflicht des Käufers (§ 9 AGBG, § 320 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf, da sie das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht unangemessen beschränkt. Bei endgültiger Mängelbeseitigungsverweigerung durch den Verkäufer kann der Erwerber den Kaufpreis mindern oder aufrechnen, auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum (§§ 634, 635 BGB).

Praxishinweis
Vorleistungsverpflichtungen in Bauträger-AGB sind nur mit sachlichem Grund zulässig. Erwerber können bei verweigerter Mängelbeseitigung auch Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend machen und den Kaufpreis mindern oder aufrechnen, um die Eigentumsumschreibung zu erzwingen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 420/00
    Entscheidungsdatum : 6. Juni 2001
    Amtliche Quelle :

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