BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17
FG Köln 17. Oktober 2017
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BFH 16. September 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt Teileigentum an Gewerbeeinheiten und Tiefgaragenstellplätzen. Im Kaufvertrag wird die Übernahme der anteiligen Instandhaltungsrückstellung vereinbart. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer auf Basis des vollen Kaufpreises fest. Die Klägerin verlangt die Minderung der Bemessungsgrundlage um die Rückstellung.

Entscheidungsgründe
Nach §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der vereinbarte Kaufpreis ohne Abzug der Instandhaltungsrückstellung. Diese Rückstellung gehört zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und geht zivilrechtlich nicht auf den Erwerber über. Ein Abzug ist daher ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Erwerb von Teileigentum ist die Grunderwerbsteuer stets auf den vollen Kaufpreis zu berechnen, unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme von Instandhaltungsrückstellungen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage um diese Rückstellungen ist nicht möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 49/17
Entscheidungsdatum : 16. September 2020
Amtliche Quelle :

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