BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16
LG Essen 14. November 2013
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BGH 26. August 2015
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BGH 15. Oktober 2015
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OLG Hamm 16. Dezember 2015
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BGH 16. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Journalist, begehrt Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW von der Beklagten, einer kommunal beherrschten Aktiengesellschaft, über Aufträge an Dienstleister im Zusammenhang mit mutmaßlicher verdeckter Wahlkampffinanzierung der SPD über Internetblogs in den Jahren 2010 und 2013.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde i.S.d. § 4 Abs. 1 LPresseG NW, da sie von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Daseinsvorsorge eingesetzt ist. Der Auskunftsanspruch besteht zeitlich beschränkt bis 2013, da nur Aufträge mit zeitlichem Bezug zu den Wahlkämpfen relevant sind. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG NW wird verneint, da das öffentliche Informationsinteresse an der Aufklärung verdeckter Wahlkampffinanzierung überwiegt.

Praxishinweis
Juristische Personen des Privatrechts mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung und Daseinsvorsorgefunktion sind nach § 4 LPresseG NW auskunftspflichtige Behörden. Presseauskunftsansprüche sind auf zeitlich relevante Sachverhalte zu beschränken und überwiegen regelmäßig gegenüber Geheimhaltungsinteressen bei Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 13/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 13/16
Entscheidungsdatum : 15. März 2017
Amtliche Quelle :

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