BGH, Versäumnisurteil vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13
BGH 13. November 2014

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Sachverhalt
Der Kläger vermietet dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, Kanzleiräume, wobei die Miete umsatzabhängig vereinbart ist. Der Beklagte vertritt den Kläger anwaltlich in Mietstreitigkeiten. Der Kläger verlangt Auskunft, Zahlung der Miete und hilfsweise Nutzungsentschädigung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die hilfsweise geltend gemachte Nutzungsentschädigung stellt keine unzulässige Klageänderung gem. §§ 533, 263, 264 ZPO dar, da sie auf demselben Klagegrund beruht. Die umsatzabhängige Mietvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 134 BGB nichtig. Weder Wucher (§ 138 BGB) noch Sittenwidrigkeit sind festgestellt.

Praxishinweis
Bei Stufenklagen ist ein späterer Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung zulässig, auch wenn der Zahlungsanspruch noch unbeziffert ist. Umsatzabhängige Mietvereinbarungen mit anwaltlichen Mandanten sind nicht per se wegen Gebührenunterschreitung unwirksam. Wucher und Sittenwidrigkeit bedürfen konkreter Nachweise.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 267/13
Entscheidungsdatum : 13. November 2014
Amtliche Quelle :

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