BGH
22. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - 2 StR 360/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 360/10 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Krehl
Eschelbach Ott