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31. Dezember 2015
31. Dezember 2015
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:
- 1.
- sie können nach Maßgabe des § 158 eine Straftat zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen;
- 2.
- sie können sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei
- a)
- nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
- b)
- nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf Dolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren geltend machen;
- 3.
- sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend machen;
- 4.
- sie können, soweit sie als Zeugen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes geltend machen;
- 5.
- sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.
(2) Liegen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten vor, soll der Verletzte im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die seinem Schutze dienen, insbesondere auf § 68a Absatz 1, die §§ 247 und 247a sowie die §§ 171b und 172 Nummer 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Minderjährige Verletzte und ihre Vertreter sollten darüber hinaus im weiteren Verfahren an geeigneter Stelle auf die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a.
Fachbeiträge • 8
- 1. Was ist eine Nebenklage und welche Rechte hat ein Nebenkläger?Eingeschränkter ZugriffDr. Marc Herzog · www.drherzog.de · 3. September 2026
- 2. Drittes Opferrechtsreformgesetz kommtEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Robert Esser · www.lto.de · 14. Dezember 2015
- 3. Drittes Opferrechtsreformgesetz kommtEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Robert Esser · www.lto.de · 14. Dezember 2015
- 4. Ihre Rechte als VerletzterEingeschränkter ZugriffVirginia Elisabeth Von Burgsdorff · www.hanse-strafrecht.de · 30. Juli 2026
- 5. Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren Stellung genommen.Eingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 19. Januar 2015
- 6. Das 3. Opferrechtsreformgesetz (2015)Eingeschränkter Zugriffwww.regierung-mv.de
- 7. Das 3. Opferrechtsreformgesetz (2015)Eingeschränkter Zugriffwww.regierung-mv.de
- 8. # 17/14Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 15. Dezember 2014
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/12354 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11480 - Praxis und opferschutzrechtliche Aspekte in völkerstrafrechtlichen VerfahrenBundestag Drucksachen · 12. August 2019
- 2. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 19/25631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des RatesBundestag Drucksachen · 5. Januar 2021
- 4. 21/6214 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale ProzessbegleitungBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026