BGH, Urteil vom 11.07.2018 - XII ZR 108/17
BGH 11. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien bewohnten ein hälftig im Miteigentum stehendes Haus im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Trennung nutzte die Klägerin das Anwesen allein und trug die Lasten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausgleich für geleistete Hauslasten 2011–2014, die Beklagte macht Nutzungsentschädigung geltend.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 426 Abs. 1, 748, 755 BGB. Das Gericht bestätigt, dass Ausgleichsansprüche für Grundstückslasten grundsätzlich bestehen, diese aber bei fortgesetzter Nutzung durch einen Partner mit Duldung des anderen und ohne Nutzungsentgeltforderung gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den hälftigen Nutzungswert beschränkt sind. Die Rechtsprechung zu Ehegatten wird auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen.

Praxishinweis
Nach Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der Ausgleich für Hauslasten durch den verbleibenden Nutzer auf den hälftigen Nutzungswert zu begrenzen, wenn keine ausdrückliche Nutzungsentgeltforderung vorliegt. Rückwirkende Nutzungsentschädigungsansprüche sind nur bei klarer Neuregelung durchsetzbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.07.2018 - XII ZR 108/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 108/17
    Entscheidungsdatum : 10. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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