BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R
SG Oldenburg 29. Januar 2020
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LSG Niedersachsen-Bremen 24. März 2022
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BSG 23. April 2024

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Sachverhalt
Die Klägerin feierte ein Betriebsjubiläum und meldete die Aufwendungen für die Betriebsfeier erst nachträglich, außerhalb des Entgeltabrechnungszeitraums, pauschal zur Lohnsteuer an. Die Beklagte forderte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 60.043,71 Euro nach.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SvEV, § 40 Abs. 2 EStG sowie §§ 28p, 28f, 28g SGB IV. Die pauschale Lohnsteuer muss zeitgleich mit der Entgeltabrechnung angemeldet werden. Eine nachträgliche Anmeldung nach Ablauf der Lohnsteuerbescheinigungsfrist (28.2.) ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, sodass die Aufwendungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Betriebsveranstaltungen mit Aufwendungen über 110 Euro pro Beschäftigten spätestens zeitgleich mit der Entgeltabrechnung pauschal besteuern und anmelden, um Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden. Nachträgliche Korrekturen sind sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig und führen zur Beitragspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 BA 3/22 R
Entscheidungsdatum : 23. April 2024
Amtliche Quelle :

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