BAG, Urteil vom 28.07.2010 - 5 AZR 521/09
ArbG Dortmund 26. November 2008
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BAG 28. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens von 90 Stunden gemäß § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung des Verfalls nach § 15 BRTV-Bau.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Klageabweisung auf und bestätigt den Zahlungsanspruch gem. § 611 BGB. Die vorbehaltlose Mitteilung des Arbeitszeitkontos stellt eine streitlose Geltendmachung dar, sodass keine weitere schriftliche Anspruchsanmeldung nach § 15 BRTV-Bau erforderlich ist. Der Anspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und nicht verfallen.

Praxishinweis
Die Ausweisung des Arbeitszeitguthabens in der Lohnabrechnung ersetzt die Geltendmachungspflicht nach tariflichen Ausschlussfristen. Arbeitgeber müssen Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten, auch wenn keine separate schriftliche Forderung erfolgte. Verzugszinsen sind ab Fälligkeitsdatum zu zahlen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.07.2010 - 5 AZR 521/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 521/09
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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