BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
AG Bochum 18. September 2014
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LG Bochum 3. März 2015
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BGH 20. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Vermieterin rechnet Betriebskosten für eine Wohnanlage nach Gebäuden ab. Bei Wasser, Abwasser und Müllabfuhr erfolgt eine Vorverteilung der Gesamtkosten auf Gebäude, die in der Abrechnung nicht offengelegt wird. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Abrechnungsgebäude.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die bisherige Rechtsprechung auf und entscheidet, dass eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, wenn der Vermieter bei jeder Kostenart den auf die Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrag angibt (§ 556 Abs. 1, 3 BGB; § 259 BGB). Eine Erläuterung interner Rechenschritte oder Angabe nicht umlagefähiger Kostenanteile ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Vermieter müssen in der Betriebskostenabrechnung nur die auf die Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtkosten ausweisen. Detaillierte Aufschlüsselungen oder Erläuterungen zu Vorverteilungen sind entbehrlich, materielle Fehler sind über Einsicht in Belege zu prüfen. Dies erleichtert die formelle Wirksamkeit der Abrechnung.

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  • 1BGH, Urteil vom 23.11.2022 - VIII ZR 59/21Eingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 23. November 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 93/15
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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