BFH, Entscheidung vom 15.12.2008 - VII B 171/08
BFH 15. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger legt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Die Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO beginnt mit Zustellung des Urteils und beträgt zwei Monate, verlängerbar um einen weiteren Monat auf Antrag. Die Begründung erfolgt verspätet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 FGO nicht eingehalten wurde. Eine Verlängerung über den gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Monat hinaus ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert an fehlendem Verschulden des sachkundig vertretenen Klägers.

Praxishinweis
Fristverlängerungen bei der Nichtzulassungsbeschwerde sind strikt auf einen Monat begrenzt. Ein darüber hinausgehender Antrag ist aussichtslos. Sachkundige Vertreter dürfen nicht auf eine weitere Fristverlängerung vertrauen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 15.12.2008 - VII B 171/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 171/08
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2008

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