BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14
BGH 12. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte bricht eine eBay-Internetauktion über einen VW Passat mit Startpreis 1 EUR vorzeitig ab, obwohl der Kläger mit einem Maximalgebot von 555,55 EUR der einzige Bieter ist. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugwerts von 5.250 EUR wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags.

Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Kaufvertrag; eine Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff. BGB) scheidet aus. Ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) ohne zusätzliche verwerfliche Umstände. Ein Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) liegt nicht vor, da der Verkäufer das Risiko eines niedrigen Startpreises trägt und der Abbruch der Auktion unberechtigt erfolgte.

Praxishinweis
Bei Internetauktionen ist ein „Schnäppchenpreis“ rechtlich zulässig, auch bei erheblichem Preisunterschied zum Marktwert. Verkäufer tragen das Risiko eines niedrigen Startpreises und können bei unberechtigtem Abbruch schadensersatzpflichtig sein. Rechtsmissbrauchs- und Sittenwidrigkeitsvorwürfe sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 42/14
Entscheidungsdatum : 11. November 2014
Amtliche Quelle :

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