BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 228/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ehemaliges Bundestagsmitglied, beanstandet die unautorisierte Online-Veröffentlichung seines Manuskripts und Buchbeitrags durch die Beklagte. Diese hatte im Rahmen einer Berichterstattung über ein aktuelles Tagesereignis die vollständigen Texte als PDF verlinkt, was der Kläger als Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzung rügt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die öffentliche Zugänglichmachung ist durch die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt, da die Berichterstattung aktuell, verhältnismäßig und mit Quellenangabe erfolgte. Ein vorheriges Einholen der Zustimmung war nicht erforderlich. Zudem greift das Zitatrecht (§ 51 UrhG) durch die innere Verbindung zwischen Bericht und verlinkten Texten. Der Drei-Stufen-Test der Richtlinie 2001/29/EG ist gewahrt.

Praxishinweis
§ 50 UrhG schützt die Veröffentlichung ganzer Werke im Rahmen aktueller Berichterstattung auch ohne Zustimmung des Urhebers, sofern Verhältnismäßigkeit und Quellenangabe gewahrt sind. Die Verlinkung vollständiger Dokumente kann zulässig sein, wenn sie der Belegfunktion dient und eine innere Verbindung zum Bericht besteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 228/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 228/15
Entscheidungsdatum : 29. April 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text