BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XIII ZB 8/23
BGH 17. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der aus Ägypten stammende Kläger beantragt Asyl in Deutschland. Nach Ablehnung seines Antrags ordnet die Behörde seine Abschiebung nach Italien an. Die Überstellung scheitert, da der Termin und der Flug kurzfristig storniert werden. Der Kläger wird vorläufig festgenommen und gegen die Haftanordnung Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, da die Haftanordnung rechtswidrig ist. Nach § 71 Abs. 3, § 74 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO muss die Haft zur Sicherung der Überstellung verhältnismäßig und auf das kürzest mögliche Maß beschränkt sein. Die Behörde hat das Beschleunigungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 GG, Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO verletzt, indem sie die Stornierung des Überstellungstermins nicht rechtzeitig mitteilte. Versäumnisse anderer Behörden sind der abschiebenden Behörde zuzurechnen.

Praxishinweis
Haft zur Sicherung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn die Überstellung während der Haftzeit möglich ist. Verzögerungen oder Informationsversäumnisse anderer Behörden führen zur Rechtswidrigkeit der Haft. Die Behörde trägt die Kosten der Rechtsverfolgung bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XIII ZB 8/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XIII ZB 8/23
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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