BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
LAG Baden-Württemberg 5. Dezember 2018
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BAG 28. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG für Umgruppierungen nach Betriebsübergang. Die Arbeitgeberin hatte das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, gestützt auf einen Beschluss einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Beschluss des Betriebsrats vom 17. August 2015 ist wegen fehlender ordnungsgemäßer Einberufung und Ladung nach § 29 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Zudem war der freigestellte Betriebsratsvorsitzende wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 38 Abs. 1 BetrVG verhindert, sodass sein Stellvertreter Zugang zum Zustimmungsersuchen hatte.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Die Einberufung und Ladung zur Sitzung obliegen dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter; Arbeitsunfähigkeit eines freigestellten Vorsitzenden gilt als Verhinderung i.S.d. § 26 Abs. 2 BetrVG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 5/19
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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