BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
AG Lübeck 5. Oktober 2020
>
LG Lübeck 16. September 2021
>
BGH 22. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf einem öffentlichen Baumarktparkplatz. Die Fahrspuren waren nicht als Straßen mit Vorfahrtsregelung markiert. Der Kläger befuhr eine Fahrgasse, der Beklagte eine kreuzende Fahrspur. Es kam zum Zusammenstoß bei eingeschränkter Sicht.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter der Fahrspuren keine unmittelbare oder analoge Anwendung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO. Die Fahrspuren dienten hier dem Rangierverkehr, nicht dem fließenden Verkehr. Die Haftungsverteilung erfolgt nach § 17 StVG unter Berücksichtigung beiderseitiger Sorgfaltspflichtverletzungen.

Praxishinweis
Auf öffentlichen Parkplätzen ohne klare Straßencharakteristik der Fahrspuren gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht. Die Haftung bemisst sich nach § 17 StVG anhand der Verursachungsbeiträge und allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO). Eine erhöhte Sorgfaltspflicht des von links kommenden Fahrers entfällt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Filterergebnisse - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 13. Dezember 2022

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 23. Januar 2023

  • 3BGH bezieht Stellung zur Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf ParkplätzenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 1. November 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 344/21
Entscheidungsdatum : 21. November 2022
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text