BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13
BGH 18. Juli 2014

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung zweier Fichten auf dem dienenden Grundstück, die das mit Grunddienstbarkeit gesicherte Befahren mit mehrspurigen Fahrzeugen verhindern. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der Kläger legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Beseitigungsanspruch aus §§ 1027, 1004 BGB, verneint jedoch die Verjährung. Die Bäume sind als Anlage i.S.v. § 1028 Abs. 1 BGB anzusehen, weshalb die Verjährung grundsätzlich greift. Aufgrund der Schwere der Rechtsbeeinträchtigung gilt jedoch eine 30-jährige Verjährungsfrist analog § 197 Nr. 2 BGB, nicht die dreijährige Regelverjährung. Die Verwirklichung des Rechts wird durch die Bäume faktisch unmöglich gemacht.

Praxishinweis
Bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit durch Anlagen auf dem dienenden Grundstück ist die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1028 BGB in Verbindung mit § 197 Nr. 2 BGB auf 30 Jahre zu bemessen, wenn die Rechtsverwirklichung selbst betroffen ist. Die dreijährige Regelverjährung findet insoweit keine Anwendung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 151/13
    Entscheidungsdatum : 18. Juli 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text