BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 3 C 19/15
VG Köln 21. Februar 2006
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OVG Nordrhein-Westfalen 22. Juni 2007
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BVerfG 4. November 2008
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EGMR 31. Mai 2011
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EGMR 19. Juli 2012
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VG Köln 13. Mai 2014
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OVG Nordrhein-Westfalen 19. August 2015
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BVerwG 2. März 2017
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EGMR 31. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das BfArM verpflichtet gewesen sei, seiner schwer und unheilbar erkrankten, mittlerweile verstorbenen Ehefrau den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung zu erlauben. Die Ehefrau litt an einer querschnittsgelähmten, schmerzhaften Extremsituation und hatte den Sterbewunsch beantragt.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG stellt fest, dass § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG grundsätzlich den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung verbietet, diese Auslegung aber grundrechtskonform eingeschränkt werden muss. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht schwer und unheilbar Kranker auf selbstbestimmtes Lebensende. Eine Erlaubnis ist ausnahmsweise zu erteilen, wenn eine extreme Notlage vorliegt (schwere, unheilbare Krankheit mit unerträglichen Leiden, Entscheidungsfähigkeit, keine zumutbare Alternative). Die ablehnenden Bescheide des BfArM waren ohne Prüfung dieser Voraussetzungen rechtswidrig.

Praxishinweis
Die Entscheidung eröffnet unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, Erwerbserlaubnisse für Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erteilen. Behörden müssen sorgfältig prüfen, ob eine extreme Notlage vorliegt. Die Rechtsprechung stärkt das Selbstbestimmungsrecht schwer und unheilbar Kranker und begrenzt das Erlaubnisverbot des BtMG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 3 C 19/15
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 19/15
Entscheidungsdatum : 1. März 2017
Amtliche Quelle :

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