BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R
LSG Sachsen 28. November 2018
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BSG 6. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Hinterbliebene die Feststellung eines Arbeitsunfalls ihres verstorbenen Ehemannes und Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VII. Der Ehemann verließ vorzeitig die Arbeit, verunglückte auf dem Heimweg tödlich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses der Hinterbliebenen (§ 55 Abs. 1 SGG). Selbst bei Zulässigkeit scheitert der Anspruch, da der Versicherte keinen versicherten Weg i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zurücklegte. Die subjektive Handlungstendenz, den versicherten Weg zu nutzen, ist nicht im Vollbeweis feststellbar und geht zu Lasten der Klägerin.

Praxishinweis
Hinterbliebene können keine isolierte Feststellung eines Arbeitsunfalls erstreiten, sondern müssen Hinterbliebenenleistungen direkt mit Leistungsklage geltend machen. Die Beweislast für die versicherte Handlungstendenz bei Wegeunfällen liegt beim Anspruchsteller; Beweiserleichterungen bei Beweisnotstand sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 9/19 R
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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