BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
BGH 14. Juni 2016

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Mietminderung sowie Mangelbeseitigung gegen mehrere Beklagte. Die Klage gegen zwei Beklagte wird in den Vorinstanzen abgewiesen. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts für die Feststellungsklage auf Mietminderung.

Entscheidungsgründe
Der Streitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen. Eine analoge oder direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf Feststellungsklagen zur Mietminderung scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Feststellungsklage das Spiegelbild einer Zahlungsklage ist.

Praxishinweis
Bei Feststellungsklagen des Mieters auf Mietminderung ist der Streitwert nicht auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen. Die gebührenrechtliche Privilegierung des § 41 Abs. 5 GKG gilt nur für Ansprüche auf Instandsetzungsmaßnahmen, nicht für Mietminderungsfeststellungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 43/15
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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