BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25/12
VG Frankfurt/Main 26. April 2012
>
VGH Hessen 28. September 2012
>
BVerwG 11. September 2013
>
BVerfG 8. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Schülerin muslimischen Glaubens, begehrt Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht an einem Gymnasium gemäß § 69 Abs. 3 HessSchulG, da die Teilnahme gegen ihre religiösen Bekleidungsvorschriften und Glaubensgebote verstoße. Die Beklagte lehnt ab, Klage und Revision werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit) durch Art. 7 Abs. 1 GG (staatliches Bestimmungsrecht im Schulwesen) begrenzt wird. Eine Befreiung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Klägerin kann durch Tragen eines Burkini teilnehmen, der ihre religiösen Anforderungen erfüllt. Die Integrationsfunktion der Schule rechtfertigt die Teilnahme am koedukativen Unterricht trotz individueller religiöser Vorbehalte.

Praxishinweis
Religiöse Befreiungsansprüche von Unterrichtspflichten sind restriktiv zu behandeln. Die Schule darf koedukative Unterrichtsformen vorgeben, wenn angemessene Rücksicht (z.B. geeignete Bekleidung) genommen wird. Nur bei besonders gravierender Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit ist eine Ausnahme möglich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1juraexamen.infoEingeschränkter Zugriff
    Dr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 5. März 2018

  • 2Rechtsprechung ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 1. Januar 2017

  • 3Verfassungsgericht ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Tom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 8. April 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25/12
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 25/12
Entscheidungsdatum : 10. September 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text