BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
BVerfG 30. Juli 1996
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OVG Niedersachsen 29. November 1996
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BVerfG 8. Oktober 1997

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist ein schwerbehindertes schulpflichtiges Kind mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Schulbehörde ordnet gegen den Willen der Eltern die Überweisung an eine Sonderschule an, da die erforderliche Förderung an der besuchten Integrierten Gesamtschule organisatorisch und personell nicht gewährleistet sei (§§ 4, 14, 23, 68 NSchG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf integrative Beschulung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Die Überweisung an eine Sonderschule ist nicht per se Benachteiligung, sondern nur dann unzulässig, wenn integrative Beschulung mit angemessener Förderung und vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Entscheidung der Schulbehörde ist unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots und der Schulaufsichtspflicht ermessensfehlerfrei.

Praxishinweis
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet keinen Anspruch auf integrative Beschulung. Schulbehörden dürfen Sonderschulüberweisungen anordnen, wenn die erforderliche sonderpädagogische Förderung an Regelschulen nicht realisierbar ist. Entscheidungen bedürfen einer substantiierten Begründung unter Abwägung der Interessen des Schülers und der Eltern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 9/97
    Entscheidungsdatum : 7. Oktober 1997
    Amtliche Quelle :

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