BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18
BGH 19. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom ehemaligen Verwalter wegen mangelhafter Mangelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum. Der Beklagte war zugleich Geschäftsführer des Bauträgers und hatte die Mängelbeseitigung überwachen sollen. Streit besteht über Pflichtverletzungen und Verjährung der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Entscheidend ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG: Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer umfassend über Mängel, Gewährleistungsansprüche und Verjährungsrisiken informieren und die Beschlussfassung vorbereiten. Dies gilt auch für Bauträgerverwalter trotz Interessenkonflikt. Verjährungsregelungen im Verwaltervertrag sind wegen AGB-rechtlicher Unwirksamkeit nicht bindend.

Praxishinweis
Verwalter, insbesondere Bauträgerverwalter, haben umfassende Kontroll- und Hinweispflichten zu erfüllen. Wohnungseigentümer können Schadensersatz bei Pflichtverletzungen geltend machen. Klauseln zur Verkürzung der Verjährung in Verwalterverträgen sind häufig unwirksam und sollten kritisch geprüft werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 75/18
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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