BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
OLG Frankfurt 12. August 2015
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BGH 12. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten erwerben ein Einfamilienhaus nach Kontaktaufnahme über eine Internetanzeige der Klägerin als Maklerin. Die Klägerin verlangt Provision, die Beklagten bestreiten einen wirksamen Maklervertrag und erklären Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin klagt auf Zahlung der Provision.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB, da der Beklagte als Verbraucher den Maklervertrag nach §§ 312b, 312d, 355 BGB aF als Fernabsatzvertrag wirksam widerrufen hat. Die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung ist als Widerruf auszulegen. Die Widerrufsbelehrung fehlte, sodass kein Wertersatzanspruch nach § 312e BGB aF besteht.

Praxishinweis
Maklerverträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, unterliegen dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Eine Anfechtungserklärung kann als Widerruf gelten. Fehlt die Widerrufsbelehrung, besteht kein Anspruch auf Wertersatz. Provisionsansprüche sind daher bei Fernabsatzmaklerverträgen sorgfältig auf Widerruf und Belehrungspflichten zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 198/15
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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