BVerfG
3. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 - 2 BvC 8/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 8/25 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 5. Dezember 2024 - EuWP 54/24 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel, Emmenegger am 3. November 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. August 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger